###ANREDE###,
mit deiner Vermietungstätigkeit bist du derzeit besonders von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen. Gerne möchten wir dich in unserem heutigen Newsletter auf zwei Möglichkeiten aufmerksam machen, um allenfalls – sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden – eine finanzielle Entschädigung zu erhalten:
- Zweite Phase des Härtefallfonds für Privatzimmervermieter
In der nunmehr zweiten Phase des Härtefallfonds können Privatzimmervermieter über die Agrarmarkt Austria (www.eama.at) eine Entschädigung beantragen, wenn sie nachfolgende Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllen (Auszug der Kriterien):
a. Vermietung privater Gästezimmer mit höchstens 10 Betten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im eigenen Haushalt, der auch Hauptwohnsitz ist, wobei die Vermietung nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen darf;
b. Hauptwohnsitz in Österreich;
c. Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen, nämlich einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres;
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Alle weiteren Informationen über die Antragsabwicklung können über untenstehenden Link abgerufen werden. – Bitte vor der Antragseinreichung genau überprüfen, ob die Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllt werden.
- Ersatz für den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz
Da die Schließungen der Tourismusbetriebe zunächst nach dem Epidemiegesetz angeordnet wurden, besteht vielfach die Meinung, dass es für Tourismusbetriebe zu einer Entschädigung des Verdienstentganges (fortgeschriebenes wirtschaftliches Einkommen) nach dem Epidemiegesetz kommen muss. (Es gibt jedoch auch gegenteilige Meinungen – Bitte beachte: eine Entschädigung durch den Härtefallfonds wird auf die Entschädigung nach dem Epidemiegesetz angerechnet). Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass ein Antrag auf Entschädigung innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden muss. Die ursprünglichen Verordnungen wurden durch die einzelnen Bezirkshauptmannschaften am 26. März aufgehoben, sodass davon ausgegangen werden muss, dass ab diesem Zeitpunkt die Frist zu laufen beginnt.
Sollest du den Verdienstentgang geltend machen wollen, ist jedenfalls noch vor dem Ende der Frist (zur Sicherheit bis Ende April) ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzubringen. Wir empfehlen zunächst den Antrag per E-Mail (zB an BH Landeck verdienstentgang-bh.la@tirol.gv.at; BH Imst verdienstentgang-bh.imst@tirol.gv.at; BH Innsbruck-Land verdienstentgang-bh.innsbruck@tirol.gv.at) zu übermitteln und anschließend mittels eingeschriebenen Brief an die zuständige Behörde (mit eigenhändiger Unterschrift) zu senden.
Gerne kannst du dich bei Fragen oder Unklarheiten an uns wenden.
Dein Team der
Steuerfamilie.tirol