###ANREDE###,
gerne möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass es für coranabedingte Verluste im II. Halbjahr 2021 bis zum 30.06.2022 noch die Möglichkeit gibt, einen Verlustersatz zu beantragen. Dies sind die allgemeinen Voraussetzungen:
Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen (Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb), die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 Umsatzausfälle von mindestens 50 Prozent erlitten haben, unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mindestens EUR 500 beträgt. Der Antrag muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.
Berechnung des Verlustersatzes
Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen (maximal 6 Monate) und der Summe der Umsätze in den jeweiligen Vergleichszeiträumen des Jahres 2019 ermittelt wird (vgl. Beilage).
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller in den maßgeblichen Betrachtungszeiträumen erleidet. Der Verlust ist die Differenz zwischen den Einnahmen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens (vgl. Beispiel in der Beilage).
Der ermittelte Verlust ist um Zuwendungen zu kürzen, die dem Unternehmen bereits ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden, soweit sie in den ausgewählten Betrachtungszeitraum fallen.
- Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen betragen
- Versicherungsleistungen
- Zuwendungen von Gebietskörperschaften
- Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit
- Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz
Als geeignete Nachweise sind die Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen.
Die Höhe des Verlustersatzes entspricht bei Klein- oder Kleinstunternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und weniger als 10 Mio. Bilanzsumme) 90 Prozent der ermittelten Bemessungsgrundlage.
Weitere Vorgehensweise:
Wenn du möchtest, dass wir den möglichen Anspruch auf Verlustersatz II für dich berechnen, dann sende uns bitte beiliegende Vollmacht bis spätestens 10. Juni 2022 unterschrieben zurück. Sollten wir nicht die laufende Buchhaltung für dich erstellen, benötigen wir auch die entsprechenden Unterlagen für die Jahre 2019 und 2021 in Papierform.
Honorar EUR 600,- zzgl. 20 % Umsatzsteuer
Als pauschales Honorar für die Berechnung und Durchführung des Verfahrens stellen wir EUR 600,- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Rechnung. Diese Kosten können bei der Berechnung des Verlustersatzes berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich eine Erstattung in Höhe von 90 % des Honorars (bei Kleinstunternehmen siehe wie zuvor) – sprich der Verlustersatz wird um 90 % des Honorars höher ausfallen. Sollte jedoch rechnerisch kein Anspruch auf einen Verlustersatz bestehen (zB Umsatzrückgang ist geringer als 50 %), gelangt das Honorar in Höhe von EUR 600,- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer dennoch zur Vorschreibung – Erstattung durch den Staat gibt es hierbei keine!
Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir dir gerne zur Verfügung.
Dein Team der
Steuerfamilie.tirol