###ANREDE###,
seit dem Wochenende liegen nunmehr die ersten Details zum Umsatzersatz für jende Betriebe vor, die von der behördlichen Schließung durch die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffene sind.
Die anspruchsberechtigten Branchen (zB Hotellerie, Gastronomie, Seilbahnen, Betreiber von Sportanlagen, etc) kannst du der Beilage entnehmen. Bei Mischbetrieben (zB Tankstelle mit Gastronomie) wird nur der auf die direkt betroffene Branche entfallende Umsatz berücksichtigt.
ACHTUNG:
Für nicht gewerbliche Privatzimmer- und Ferienwohnungsvermieter und Landwirte ist diese Verordnung NICHT anwendbar! Die AMA wird hier eine eigenständige Richtlinie zur Entschädigung der Einnahmenausfälle erstellen – bisher ist diese leider noch nicht veröffentlicht worden.
Erste, wichtige Details zur Entschädigung des Umsatzentfalls von Betrieben (=Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb):
- Der Umsatzersatz beträgt 80 % des Vorjahresumsatzes im November 2019, mindestens aber EUR 2.300. Grundsätzlich wird dabei auf die Daten der November-UVA 2019 abgestellt. Sollte eine solche dem Finanzamt nicht übermittelt worden sein (zB vierteljährliche UVAs) wird ein aliquoter Teil des Vierteljahresumsatzes oder Ganzjahresumsatzes automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.
- Die Auszahlung erfolgt durch die COFAG, die Antragsstellung ist über FinanzOnline möglich. Bei einer Beantragung über den Steuerberater ist eine eigene Vollmacht erforderlich. Die Anträge müssen bis spätestens 15. Dezember 2020 eingebracht werden. Die Auszahlung soll innerhalb von 14 Tagen erfolgen, wobei bei großem Andrang am Anfang mit einer uU längeren Auszahlungsdauer gerechnet werden sollte.
- Der Umsatzersatz wird nicht durch Kurzarbeitsbeihilfen gekürzt. Auch Fixkostenzuschüsse aus Phase 1 (16.03.2020 bis 15.09.2020) müssen nicht gegengerechnet werden.
- Umsätze, die während des Lockdowns durch Erweiterung des Geschäftsbetriebes getätigt werden (zB Umstellung von reinem Restaurant auf vorübergehenden Lieferdienst), kürzen den Umsatzersatz nicht, ebenso wenig Aufenthalte von Geschäftsreisenden in der Hotellerie.
- Voraussetzung für den Umsatzersatz ist, dass zwischen 3. November und 30. November kein Mitarbeiter gekündigt wird. Maßgeblich ist der Ausspruch der Kündigung in diesem Zeitraum.
- Für heuer neu gegründete Unternehmen, die noch keinen Vergleichsumsatz im Vorjahr hatten, bestehen Sonderregelungen.
Wir hoffen, dass dieser erste Überblick für dich hilfreich ist. Für Detailfragen stehen wir dir jederzeit gerne zur Verfügung.
Dein Team der
Steuerfamilie.tirol