###ANREDE###,
in dieser Woche wurde vom Nationalrat eine Gesetzesänderung im Umsatzsteuergesetz beschlossen, die vor allem Tourismusbetriebe in der Bewältigung der Corona-Krise unterstützen soll. Über die Änderung, die bereits rückwirkend ab dem 1. Juli 2020 wirksam ist (die Zustimmung des Bundesrates bleibt noch abzuwarten) möchten wir heute informieren:
Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen und Getränke auf 5 %
(derzeit beschränkt von 01.07.2020 - 31.12.2020)
Das neue Gesetz sieht vor, dass von 1.7.2020 bis 31.12.2020 der Umsatzsteuersatz auf Speisen und Getränke von derzeit 10 % (Speisen) und 20 % (Getränke) auf einheitlich 5 % gesenkt werden soll, sofern die Speisen und Getränke von Unternehmen mit Gastronomietätigkeiten (dazu zählen auch Bäcker, Konditoren, Fleischer etc.) oder in der Beherbergung (Hotel, Pension, Privatzimmervermieter und Ferienwohnungen) abgegeben werden.
Achtung:
Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen kommt, muss der entsprechende Umsatzsteuersatz (5 %) bereits ab jetzt im Registrierkassensystem hinterlegt und verrechnet werden (sofern eine Verpflichtung zur Führung einer Registrierkassa besteht). Bitte beachte auch, dass der Steuersatz von 5 % derzeit nur für den Zeitraum von 01.07. bis 31.12.2020 gilt.
Jedenfalls muss die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg (Rechnung) erfolgen oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen werden.
Aus diesem Grund raten wir zu einer raschen Kontaktaufnahme mit deinem Registrierkassenhersteller, um die entsprechenden Änderungen rasch umsetzen zu können.
Hinweis für Beherbergungsbetriebe:
Im Bereich der Beherbergung bzw. Hotellerie ist nicht nur die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994 mit dem ermäßigten Steuersatz iHv 5 % begünstigt, sondern auch die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke.
- Beispiel:
Ein Hotelier bietet Frühstücks- und Halbpension an und verrechnet jeweils ein pauschales Entgelt. Es kommt der Steuersatz iHv 5 % zur Anwendung und eine Aufteilung auf verschiedene Steuersätze ist nicht notwendig.
Hinweis:
Der begünstigte Steuersatz in Höhe von 5 % gilt auch für Privatzimmervermieter und Ferienwohnungsvermieter. Der Steuersatz von 5 % ist jedoch nicht für eine dauervermietete Wohnung anzuwenden, da es sich hierbei nicht um eine Beherbergungsleistung handelt. Hier bleibt der Steuersatz (sofern Umsatzsteuer zu entrichten ist) bei 10 %.
Selbstverständlich halten wir dich auch über die weiteren Pläne (bzw. Änderungen) der Bundesregierung zu den Themen (Auswahl)
- Kurzarbeit
- Fixkostenzuschuss
- Senkung des Eingangssteuersatzes in der Einkommensteuer von 25 % auf 20 %
- Investitionsprämien
- Verlustrücktrag,
- ... etc.
auf dem Laufenden. Hier warten wir noch auf konkrete Informationen seitens der Bundesregierung, bzw. auf die Gesetzwerdung und die entsprechenden Auslegungsbehelfe der Gesetze.
Blicken wir gemeinsam positiv in die Zukunft und achten wir auf unsere Gesundheit.
Gerne kannst du dich bei Fragen oder Unklarheiten an uns wenden.
Dein Team der
Steuerfamilie.tirol